Gemeinde Gaißach
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Jeder hat Anspruch auf Leistungen und Hilfen in den verschiedenen Sozialleistungsbereichen, sofern bei ihm die für die jeweilige Leistungsart vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und sofern dem Leistungsträger nicht nach gesetzlicher Vorschrift ein Ermessen eingeräumt ist (§ 38 Sozialgesetzbuch I).
Wesentliche, vormals in verschiedenen Einzelgesetzen geregelte Sozialleistungen (Dienst-, Sach- und Geldleistungen) wurden in einem einheitlichen Sozialgesetzbuch zusammengefasst. Nach dem am 01.01.1976 in Kraft getretenen Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches gilt dies für die Leistungen und sonstigen Hilfen der Ausbildungsförderung, der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand (Altersteilzeit, Hilfen bei), der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden, der Kinder- und Jugendhilfe, und der Sozialhilfe, ferner für die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Behinderte Menschen, Hilfen für), für das Kindergeld, das Erziehungsgeld sowie für das Wohngeld. Nicht in das Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde z.B. der Bereich des Lastenausgleichs. Für die unter das Sozialgesetzbuch fallenden Sozialleistungen werden im Allgemeinen Teil (Sozialgesetzbuch I) auch verschiedene gemeinsame Grundsätze festgelegt. Dazu gehören u. a.:
Siehe ferner Abtretung und Pfändung bei Sozialleistungen, Antragstellung auf Sozialleistungen, Auskünfte in sozialen Angelegenheiten, Verjährung, Verpfändung, Verzinsung, Vorschüsse
Sozialgesetzbuch I
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Franz Pölt | 08041 8047-11 | 1 |